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Die Satzung des Verbandes § 1 Sitz des Verbandes Der Verband der Deutschen Charolais-Züchter ist
der freiwillige Zusammenschluss von Züchtern des Charolais-Rindes und
seiner Mäster. § 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn es Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Folgende Maßnahmen dienen diesem Zweck: a) Interessenvertretung der Züchter und Mäster
auf Bundes- § 3 Rechtsgrundlagen Die Satzung sowie die Entscheidung, die die
Organe des Verbandes § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, auch diejenigen, die den Verein in irgendeiner Form fördern
(Fördermit- glieder). § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt, a) durch Austritt Der Austritt muß sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich der Geschäftsstelle des Verbandes mitgeteilt werden. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten, insbesondere die Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum 31.12. in dem ihre Mitgliedschaft erlischt, zu erfüllen § 6 Ausschließungsgründe Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Verband in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen. a) wenn die in §8 festgelegten Pflichten der Mitglieder in grober Weise verletzt und die Verletzung trotz Verwarnung fortgesetzt wird b) wenn Beitragszahlungen und sonstige eingegangene Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht geleistet werden c) wenn das Mitglied eine Handlung begeht, die das Ansehen des Verbandes nachhaltig schädigt. Gegen die Anordnung des Ausschlusses ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann entgültig entscheidet. § 7 Rechte der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der
Satzung und satzungsgemäß erlassener Bestimmung das Recht auf Förderung
und Unterstützung durch den Verband sowie Nutzung der Einrichtungen und
Veranstaltungen des Verbandes. § 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen zu befolgen b) der Geschäftsstelle des Verbandes auf Anforderung Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Satzung erforderlich sind c) die festgestzten Beiträge termingerecht abzuführen d) alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen geeignet ist Verstösse hiergegen kann der Vorstand ahnden. Vor der Bestrafung hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben Als Strafen sind zulässig: a) Verwarnung Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitg- liederversammlung zulässig, die entgültig entscheidet. § 9 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind a) die Mitgliederversammlung Als Mitglieder des Vorstandes, oder eines Ausschusses dürfen nur aktive Mitglieder gewählt werden. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitglieder treten Einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mit- gliederversammlung zusammen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Mindestfrist für die Einladung beträgt 14 Tage. § 11 Stimmrecht Jedes aktive, persönlich anwesende Mitglied hat in der Mit- gliederversammlung eine Stimme. Ist Mitglied eine Gesellschaft, so hat diese nur eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. § 12 Aufgaben Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere: a) Die Wahl des Vorstandes Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmen- mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nicht satzungsgemäß andere Mehrheiten erforderlich sind. § 13 Tagesordnung Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen: a) Feststellung der stimmberechtigten
Teilnehmer sowie Ernennung von Stimmzählern § 14 Wahlen Die Wahlen in der Mitgliederversammlung sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet ebenfalls die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, ist erneut zu wählen. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt. § 15 Anträge Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mit- gliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes ein- zureichen. Später eingehende Anträge dürfen soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Der Vorstand entscheidet entgültig über die Dringlichkeit eines Antrages. § 16 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann aus dringlichen Gründen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies auf Antrag von mindestens 15 v.H. der Mitglieder. Eine ordnungsgemäß beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung des Antrages einberufen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß. § 17 Ordentliche Mitgliederversammlung Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen stets beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet. § 18 Vorstand Der Vorstand des Verbandes besteht aus sieben Personen a) dem Vorsitzenden § 19 Vertretung und Amtsdauer Der Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen. Vertreter im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein alleine. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 20 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten. Wenn erforderlich kann eine Geschäftsstelle und ein Geschäftsführer auf Beschluß des Vorstandes bestellt werden. In diesem Fall nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Verband zu entbinden. Die Betreffenden haben das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung, die dann entgültig entscheidet. § 21 Ausschüsse Für die Bearbeitung besonderer Fragen, die sich im Zweck und in der Aufgabe des Verbandes ergeben kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen. § 22 Ehrenamtliche Tätigkeiten Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Die dem Vorstand aus seiner Tätigkeit für den Verband entstehenden Kosten werden aus der Verbandskasse ersetzt. § 23 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten. §24 Auflösung Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen sein. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden. Der Antrag auf Auflösung muss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sein. Nach Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Tierzucht zuführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorstehende Fassung ist auf der Mitgliederversammlungam 27. Juni 2003 in Wiesloch beschlossen worden.. |