Die Satzung des Verbandes

§ 1

Sitz des Verbandes

Der Verband der Deutschen Charolais-Züchter ist der freiwillige Zusammenschluss von Züchtern des Charolais-Rindes und seiner Mäster.
Er ist eingetragener Verein und hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Verden.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Verbandes

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn es Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des reinblütigen Charolais- Rindes und deren Mastprodukte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnissmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Folgende Maßnahmen dienen diesem Zweck:

    a) Interessenvertretung der Züchter und Mäster auf Bundes-
         ebene und im Ausland
    b) Beratung und Information der Züchter und Rinderhalter in
       speziellen Fragen der Zucht, Haltung, Fütterung und
       Verwertung des Charolais- Rindes
    c) Förderung des Einsatzes wertvoller Zuchttiere und
       treuhänderische Vermittlung von Zuchtmaterial im In- und
       Ausland
    d) Veranstaltung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen, Pflege einer nutzbringenden Zusammenarbeit
    mit den einschlägigen landwirtschaftlichen Organisationen, Behörden und wissenschaftlichen Instituten.

§ 3

Rechtsgrundlagen

Die Satzung sowie die Entscheidung, die die Organe des Verbandes
im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind für alle Mitglieder
bindend. Selbiges gilt für Ordnungen, die die Mitgliederversammlung zur Ergänzung der Satzung beschliesst.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, auch diejenigen, die den Verein in irgendeiner Form fördern (Fördermit- glieder).
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Verbandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

    a) durch Austritt
    b) durch Auslösung bzw. Tod
    c) durch Ausschluß

Der Austritt muß sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich der Geschäftsstelle des Verbandes mitgeteilt werden. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten, insbesondere die Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum 31.12. in dem ihre Mitgliedschaft erlischt, zu erfüllen

§ 6

Ausschließungsgründe

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Verband in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen.

    a) wenn die in §8 festgelegten Pflichten der Mitglieder in grober Weise verletzt und die Verletzung trotz Verwarnung fortgesetzt wird

    b) wenn Beitragszahlungen und sonstige eingegangene Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht geleistet werden

    c) wenn das Mitglied eine Handlung begeht, die das Ansehen des Verbandes nachhaltig schädigt.

Gegen die Anordnung des Ausschlusses ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann entgültig entscheidet.

§ 7

Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß erlassener Bestimmung das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verband sowie Nutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

    a) die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen zu befolgen

    b) der Geschäftsstelle des Verbandes auf Anforderung Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Satzung erforderlich sind

    c) die festgestzten Beiträge termingerecht abzuführen

    d) alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu schädigen geeignet ist

Verstösse hiergegen kann der Vorstand ahnden. Vor der Bestrafung hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben

Als Strafen sind zulässig:

    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Ausschluß

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitg- liederversammlung zulässig, die entgültig entscheidet.

§ 9

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) Arbeitsausschüsse

Als Mitglieder des Vorstandes, oder eines Ausschusses dürfen nur aktive Mitglieder gewählt werden.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Mitglieder treten Einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mit- gliederversammlung zusammen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Mindestfrist für die Einladung beträgt 14 Tage.

§ 11

Stimmrecht

Jedes aktive, persönlich anwesende Mitglied hat in der Mit- gliederversammlung eine Stimme. Ist Mitglied eine Gesellschaft, so hat diese nur eine Stimme.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 12

Aufgaben

Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

    a) Die Wahl des Vorstandes
    b) Die Wahl von Kassenprüfern
    c) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Ausschüsse
    d) Beschlußfassung über wichtige züchterische und organisatorische Maßnahmen
    e) Beschlußfassung über seine Anrufung wegen Entscheidung des Vorstandes
    f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern; diese können ernannt werden, nachdem sie sich um den Verein in einer außerordentlichen Weise verdient gemacht haben.

Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmen- mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nicht satzungsgemäß andere Mehrheiten erforderlich sind.

§ 13

Tagesordnung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:

    a) Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer sowie Ernennung von Stimmzählern
    b) Jahresbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung
    c) Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
    d) Neuwahlen
    e) Satzungsänderungen
    f) Anträge
    g) Bestimmung des Tagungsortes für die nächste Mitgliederversammlung
    h) Verschiedenes

§ 14

Wahlen

Die Wahlen in der Mitgliederversammlung sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet ebenfalls die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, ist erneut zu wählen. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt.

§ 15

Anträge

Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mit- gliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes ein- zureichen. Später eingehende Anträge dürfen soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Der Vorstand entscheidet entgültig über die Dringlichkeit eines Antrages.

§ 16

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus dringlichen Gründen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies auf Antrag von mindestens 15 v.H. der Mitglieder. Eine ordnungsgemäß beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung des Antrages einberufen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 17

Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen stets beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet.

§ 18

Vorstand

Der Vorstand des Verbandes besteht aus sieben Personen

    a) dem Vorsitzenden
    b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) vier weiteren Vorstandsmitgliedern

§ 19

Vertretung und Amtsdauer

Der Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen. Vertreter im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein alleine. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten. Wenn erforderlich kann eine Geschäftsstelle und ein Geschäftsführer auf Beschluß des Vorstandes bestellt werden. In diesem Fall nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil.

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschußmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Verband zu entbinden. Die Betreffenden haben das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung, die dann entgültig entscheidet.

§ 21

Ausschüsse

Für die Bearbeitung besonderer Fragen, die sich im Zweck und in der Aufgabe des Verbandes ergeben kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen.

§ 22

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Die dem Vorstand aus seiner Tätigkeit für den Verband entstehenden Kosten werden aus der Verbandskasse ersetzt.

§ 23

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

§24

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen sein. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden.

Der Antrag auf Auflösung muss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sein.

Nach Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Tierzucht zuführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vorstehende Fassung ist auf der Mitgliederversammlung
am 27. Juni 2003 in Wiesloch beschlossen worden..