Verband Deutscher Charolais Züchter e.V. Verband der Deutschen CHAROLAIS ZÜCHTER e.V.
Fleischrindjournal
Bundesrasse-Schauordnung
des Verbandes der Deutschen Charolais- Züchter

I. Wesen der Bundesschau (Zweck- und Zielsetzung)

Die Charolais- Bundesschau wird vom Verband der Deutschen Charolais- Züchter in eigener Verantwortung und unter Einhaltung
des nachfolgenden Reglements ausgerichtet. Als Schaufenster für
die interessierte Öffentlichkeit soll sie ein Bild für die von engagierten Züchtern geleistete Arbeit bieten, das allgemeine Niveau der Zucht erkennen und die eigene züchterische Leistung im fairen Vergleich überprüfen.

Die verantwortlichen Vertreter der Landesverbände, der Kör- und Bewertungskommissionen werden seitens des Bundesverbandes angehalten, sich anhand der Qualität der Tiere und des Richters
über den Stand der Zucht und die Bewertungskriterien zu informieren.

II. Zulassung zur Schau

Alle Mitglieder des Verbandes der Deutschen Charolais- Züchter
können mit Tieren, die in einer Hauptabteilung eines anerkannten Herdbuches geführt werden, an der Schauveranstaltung teilnehmen. Besondere Beschränkungen bzgl. Anzahl und Quotierung können vom Verband jederzeit beschlossen werden und werden den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.

Als Anforderung an das Einzeltier legt der Bundesverband der Deutschen Charolais- Züchter fest:

1. Für männliche Tiere bis zu einem Jahr gilt als
Mindestleistung eine Tageszuname von 1350 g.

2. Für weibliche Tiere bis zu einem Jahr muß eine
Tageszunahme von 1150 g erreicht werden.

3. Das Erstkalbealter von Kühen darf 38 Monate nicht überschreiten.

4. Der Bundesverband der Deutschen Charolais- Züchter
erachtet es als selbstverständlich, dass von Züchtern nur
Kühe ausgestellt werden, die den Anforderungen in den
Punkten Fruchtbarkeit und Aufzuchtleistung entsprechen. Eine mittlere Zwischenkalbezeit von 410 Tagen darf von zur Schau gemeldeten Kühen nicht überschritten werden. Bei Tieren,
die zum Embryotransfer eingesetzt worden sind, entscheidet
der Vorstand im Zweifelsfall gesondert

III. Klasseneinteilung

A. Weibliche Tier

Klasse 1 Kühe mit Kälbern

Klasse 2 Kühe ohne Kälber

Klasse 3 Tragende Färsen über 24 Monate

Klasse 4 Färsen 13 - 24 Monate

Klasse 5 Weibliche Kälber, 6-12 Monate

B. Männliche Tiere

Klasse 6 Bullen über 24 Monate

Klasse 7 Bullen, 13 - 24 Monate

Klasse 8 Männliche Kälber, 6-12 Monate

C. Züchtersammlungen

Klasse 9 Mindestens vier von einem Züchter gezogene
Tiere

Stichtag für die Alterseinstufung ist der Tag der Schau

Bei Bedarf entscheidet der Vorstand über die Ausschreibung weiterer Klassen, sowie über eine etwaige Streichung oder Ergänzung verbleibender Klassen. Eine Zuordnung verbleibender Tiere in die nächst höhere oder niedrigere Klasse erfolgt bis zum
Schaubeginn durch den Vorstand und wird rechtzeitig bekannt-
gegeben.

Aus jeder Klasse werden ein Sieger- und ein Reservesiegertier
ermittelt. Die Mindestzahl der in einer Klasse zu richtenden Tiere
beträgt 3 Stück.

IV. Nennung

Die Nennungen der Schautiere sind in formloser Art schriftlich zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Termin der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Danach wird nach Einholung der Entsprechenden Unterlagen aus den Herdbüchern der einzelnen Landesverbände über die Teilnahme entschieden, und es erfolgt die Veröffentlichung im Schaukatalog.

V. Veterinärbestimmungen

Um die Gesundheit der Ausstellungstiere zu sichern und eine
mögliche Infektion in ganzen Herden zu vermeiden, ist ein sicherer Gesundheitsstatus der Ausstellungstiere unbedingt notwendig. Die entsprechenden tiergesundheitlichen Bedingungen werden daher
vom Vorstand mit den zuständigen Veterinären erörtert und in der Ausschreibung zur Bundesschau veröffentlicht.

VI. Richter

Die Richter werden vom Vorstand bestimmt und am Schautag vorgestellt.

VII. Ausschreibung

Der Bundesverband der Deutschen Charolais- Züchter verschickt
zwei Monate vor der Schau eine Ausschreibung, die im mindesten
enthält.:

a) Zeit und Ort der Schau

b) Veterinärbestimmungen

c) Ausschreibung der Klassen

d) Nenn- oder Startgeld


VIII. Weitere Bestimmungen

a) Die Tiere sind in einem gepflegten Zustand zu präsentieren
Ihre Führbarkeit ist Bedingung.

b) Die Schautiere sind nach Möglichkeit an einem Halfter
vorzuführen.

c) Für männliche Tiere über einem Jahr gelten die von der
Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Bedingungen.

d) Zur Präsentation der Tiere im Ring haben die Vorführer
auf eine entsprechende Kleidung zu achten.

Schauleitung und Richter sind ermächtigt bei schwerwiegenden
Verstößen sowie bei jeglichem Fehlverhalten seitens der Züchter
die entsprechenden Tiere von der Wertung auszuschließen.


X. Gültigkeit

Diese Schauordnung des Bundesverbandes der Deutschen
Charolais- Züchter ist bei allen Bundesschauen, sowie bei allen
anderen Veranstaltungen unter Mitwirkung des Bundesverbandes
anzuwenden.

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